- EuGH-Urteil: Verbot von "blickfangmäßig hervorgehobener Werbung zur Preisersparnis"
- CAVE: Zusätzlich muss bei Angeboten der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben sein
- CAVE: Zusätzlich muss bei Angeboten der Grundpreis bezogen auf den Angebotspreis ausgewiesen sein (Ausnahmen existieren), auch bei Angeboten vor Ort
- CAVE: Zusätzlich Gutschein-/ Rabattcoupon-Verbot für Arzneimittel
- Auch möglich: Notstromaggregat von Feuerwehr anfordern
- Efolgreiche Ausrottung eines Grippe-Stammes durch die Corona-Schutzmaßnahmen
- Text
- Option: IBAN-Verzeichnis der Geschäftskunden anlegen und vergleichen
- Mehrere Apotheken in den letzten Wochen betroffen
- Es besteht akuter Handlungsbedarf. Hier findet ein Sponsering der organisierten Kriminalität statt, ähnlich wie mit der einfachen Bezugsmöglichkeit von Cannabis via Apotheken, das dann teurer verkauft werden kann
- Option: Bei 1 Mrd E-Rezepten: Vollständige Umstellung auf E-Rezepte
- Papierrezept-Belieferung von Fälschungsartikeln nur nach Arztrücksprache
- Papierrezept-Vorbestellungen nur bei Rezeptzusendung zur Vorabklärung
- Lagerbestand von Fälschungsartikeln evt. auf 1 reduzieren oder als Bestellware
- Ketamin und Mydriaticum: Lieferung am besten nur direkt an Arztpraxen, auch bei Bezug auf Arztausweis
- Option: Als Rx einstufen. Trotz Erstattungsfähigkeit wäre dem Zauber ein Ende gesetzt
- Unklar, ob dies in Absprache mit der ABDA erfolgte - oder, wieso nicht. Aus der Einladung ging dies hervor ("Abgeordnete sämtlicher weiterer Bundestagsfraktionen"). Gab es einen Beschluss der Apothekerkammer?
- Zudem 1 kg Ketamin als Rohsubstanz. Unklar, wieso Ketamin-FAM im Zuge des K.-o.-Tropfen-Verbotes nicht verboten wurden. Lieferung am besten nur direkt an Arztpraxen, auch bei Bezug auf Arztausweis, ebenso Mydriaticum
- Abhilfe wäre möglich (s.u.). Cannabis in Apotheken gehört abgeschafft. Was hat das noch mit Pharmazie zu tun? Für die Cannabis-Behandlung stehen Extrakte zur Verfügung.
- Gilt nicht für Botenlieferung, auch nicht für Onlinekäufe mit Botenlieferung, außer für Versandhandelskäufe, ausgeliefert mit Botendienst
- Am besten nur an die Arztpraxis liefern (auch bei Kauf auf Arztausweis, ebenso z.B. Mydriaticum)
- Warnung vor Papierrezeptfälschungen
- Rezeptur-Ketamin-Nasenspray: Warnhinweis
- Nachteil: Belästigende Anrufe
- Nachteil: Cannabis-Anrufe
- Dagegen Pflicht zur Kartenannahme geplant
- Rabatt-Coupons für Arzneimittel bereits verboten (s.u.)
- Sowedoo - Studium & Ausbildung - Make Apotheken Great Again
- CAVE: Für die Abrechnung als pDL ist das Üben mit einem Dummy vorschrieben (§ 2 (2) Satz 1 pDL-Vereinbarung Inhalanda (S.10)). Die Erklärung der Funktionsweise und richtige Handhabung ist nicht ausreichend.
- Ebenso kann nicht jede Blutdruckmessung abgerechnet werden, da ebenso bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind
- Am besten mit Zuzahlungsabschaffung kombinieren: Sowedoo - Abgaberegeln - Make Apotheken Great Again
- beträfe auch die betriebliche Altersvorsorge
- CAVE: Kein Rückruf
- Retaxrisiko: Z.T. wird in Stufe 4 () keine Abgabereihenfolge angezeigt
- Ca. ½ Mrd € Cannabis-Umsatz, ca. 200 Mio € Kassenrezepte
- Breits früher Kritik von der FAZ: so war das nicht gedacht
- Cannabis als Rauschmittel gehört abgeschafft, nicht eingeschränkt. Was hat das noch mit Pharmazie zu tun? Für die Cannabis-Behandlung stehen Extrakte zur Verfügung.
- Ist das wirklich noch ein redaktioneller Beitrag? Auch in der Druckausgabe unter "Politik und Wirtschaft"
- Wieso ist heutzutage die Qualität der gelieferten Rezeptursubstanzen nicht sicher? Sollte dies der Fall sein, müsste dort angesetzt werden. Ansonsten ist die Sache komplett überflüssig.
- Bei Beibehaltung wäre die verpflichtende Umstellung auf INR zweckmäßig.
- Ebenso würde eine Abschlussprüfung mit INR die Rezepturqualität endlich sicherstellen
- Stellt sich die Frage, wieso die Abrechnung chargenloser Rezepte nicht endlich technisch blockiert wird
- Das Thema ist nicht neu, da es Bestand einer früheren Friedensvereinbatung war (Ende 03/2024). Fragt sich, wieso Programmfehler nicht behoben werden.
- 15.05.25: Bereits Hinweis zum Chargenretax: Retax wegen fehlender Charge. Seitdem sind mehrere Monate verstrichen. Wieso werden die Programmfehler nicht behoben?
- Siehe auch unter 04.09.25 (Archiv)
- Der Bundesdrogenbeauftragte warnt, ebenso die Kripo
- BtM-E-Rezepte killen gefälschte Rezepte. Grade hier wird blockiert. Fragt sich, was erreicht werden soll.
- 29.10.25: 5. Gerichtsurteil
- 23.09.25: 4. Gerichtsurteil
- 18.09.25: 3. Gerichtsurteil
- 08.04.25: 2. Gerichtsurteil
- 27.02.25: 1. EuGH-Urteil
- Müsste auch für Drogerie-Gutscheine gelten, wenn nichtapothekenpflichtige Arzneimittel im Sortiment
- Müsste auch für Gutscheine gelten, die in verschiedenen Shops, u.a. Online-Apotheken, eingelöst werden können
- Müsste auch für Rabatt-Coupons für Arzneimittel gelten
- Betrifft auch Geschenkgutscheine aus Apotheken, wenn diese Arzneimittel nicht ausschließen
- Arzneiwerbung weiter erlaubt
- Sonderangebote weiter erlaubt
- Randsortiment-Gutscheine weiter erlaubt
- Damit evt. unklare Rechtslage bei Ganzsortiment-Rabattaktionen, v.a. bei zeitlicher Begrenzung, und evt. Kundenkartenrabatten
- Wann hört der Papierrezept-Irrsinn endlich auf?
- Nicht verkehrsfähige BtM sind zu vernichten § 16 (1) BtMG
- CAVE: Die Vernichtung nicht verkehrsfähiger BtM (bspw. verfallene BtM) muss durch den Apothekeninhaber als BtM-Eigentümer in allen Filialen erfolgen, nicht durch den Filialleiter, etc. § 16 (1) BtMG
- Evt. Rücklagen bilden
- 23.09.25: 4. Gerichtsurteil
- 18.09.25: 3. Gerichtsurteil
- 08.04.25: 2. Gerichtsurteil
- 27.02.25: 1. EuGH-Urteil
- Müsste auch für Drogerie-Gutscheine gelten, wenn nichtapothekenpflichtige Arzneimittel im Sortiment
- Müsste auch für Rabatt-Coupons für Arzneimittel gelten
- Betrifft auch Geschenkgutscheine aus Apotheken, wenn diese Arzneimittel nicht ausschließen
- Arzneiwerbung weiter erlaubt
- Sonderangebote weiter erlaubt
- Randsortiment-Gutscheine weiter erlaubt
- Damit evt. unklare Rechtslage bei Ganzsortiment-Rabattaktionen, v.a. bei zeitlicher Begrenzung, und evt. Kundenkartenrabatten
- ließe sich auch ohne unsichere Gesetzgebungsverfahren kurzfristig umstetzen:
- Entszug des Arzneimittelstatus von Cannabis
- Laut Gerichtsurteilen: Einstufung von Abfüllungen als nicht zugelassene Arzneimittel
- Evt. nicht plausible Rezeptur
- Evt. Einstufung als bedenklicher Rezepturstoff
- Bei Ware im Wert von mehreren hunderttausend Euro hat das Bauchgefühl versagt
- Es besteht akuter Handlungsbedarf
- Bei 1 Mrd E-Rezepten vollständige Umstellung auf E-Rezepte
- Papierrezept-Belieferung von Fälschungsartikeln nur nach Arztrücksprache
- Papierrezept-Vorbestellungen nur bei Rezeptzusendung zur Vorabklärung
- Lagerbestand von Fälschungsartikeln evt. auf 1 reduzieren oder als Bestellware
- Vorgänger/Nachfolger-Verknüpfungen sind freundliche Hinweise ohne rechtliche Relevanz
- Die Verknüpfungen können von Apotheken z.T. deaktiviert werden, was das Retaxrisiko mindert
- Elvanse Adult/ Elvanse: Keine Substitution, da keine überschneidende Indikation. Als Startartikel immer verordneten Artikel eingeben, nicht Nachfolger.
- Ozempic 3x3ml/ Ozempic 8-Wochen Pen: Keine Substitution, da u.a. andere Normgröße. Neuverordnung erforderlich.
- Lisdexamfetamin Ratiopharm/ Lisdexamfetamin Ratiopharm E
- Wieso sind Cannabis-Abfüllungen zulässig? Wieso soll der Cannabis-Vertrieb über Apotheken nur eingeschränkt und nicht verboten werden? Hiermit könnte ohne Grünen-Zustimmung im Bundesrat die Möglichkeit bestehen. Wieso wird dies im Gesetzentwurf nicht als Alternative genannt?
- Evt. handelt es sich bei Cannabis-Abfüllungen auch um nicht plausible Rezepturen
- Cannabis als Rauschmittel gehört abgeschafft, nicht eingeschränkt. Was hat das noch mit Pharmazie zu tun? Für die Cannabis-Behandlung stehen Extrakte zur Verfügung.
- Laut Gerichtsurteilen handelt es sich bei Abfüllungen um nicht zugelassene Fertigarzneimittel. Damit besteht Retax-, Abmahn- und Strafrisiko.
- CAVE: Negative Gerichtsurteile zu Abfüllungen:
- 10.09.25: Abfüllungen erneut als nicht zugelassenes FAM eingestuft [noch nicht rechtskräftig]
- 27.08.25: Abfüllungen erneut als nicht zugelassenes FAM eingestuft
- 10.12.24: Abfüllungen erneut als nicht zugelassenes FAM eingestuft
- 20.03.23: Abgabeverbot von Rezeptur-Abfüllungen gerichtlich bestätigt
- 31.07.21: Weitere Ausführungen zu Rezeptur-Abfüllungen (Innocur)
- 04.08.21: Weitere Ausführungen zu Rezeptur-Abfüllungen (AVWL)
- 29.07.21: Erneut: Retaxrisiko für Rezeptur-Abfüllungen
- 23.06.21: Retaxrisiko Rezeptur-Abfüllungen
- 15.03.21: Abgabeverbot von Rezeptur-Abfüllungen gerichtlich bestätigt
- 04.02.21: Urteil: Rezepturverbot ohne stoffliche Veränderung
- Rezepturen ohne stoffliche Veränderung = Abgabe nicht zugelassener Arzneimittel = strafbar?
- Selbstanzeige zur Strafminderung?
- Verjährungsfristen?
- ca. 2,5 Mrd zusätzliche Einnahmen
- einen Steuerungseffekt hat die Zuzahlung in keinerlei Hinsicht
- führt höchstens dazu, dass Patiente, die knapp bei Kasse sind, auf verordnete Medikamente verzichten
- sinnvoller wäre ein anderes System
- klar erkennbar und gut lesbar muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor dem Angebot angegeben werden
- ebenso EuGH 26.09.2024
- ebenso weiteres Urteil 04/2025
- vorgeschrieben nach § 11 (1) PAngV
- Jeder ePA-Zugriff wird bereits jetzt protokolliert und kann vom Patienten via KK-App nachverfolgt werden
- Geplant: bei ePA-Zugriff Push-Nachricht an Patienten
- Damit scheidet die ePA als routinemäßige Nutzung für Apotheken aus, z.B. um Ärztehopping, Wechselwirkungen, etc., festzustellen, obwohl der Zugriff sehr einfach möglich ist
- Ein Wechselwirkungs-Check müsste automatisch mit den Artikeln der ePA erfolgen und in der Kassensoftware angezeigt werden
- Völlig unklar ist auch die rechtliche Lage, ob Apotheken die ePA im Verdachtsfall nutzen müssen. Dies könnte ggf. auch retaxrelevant sein.
- Es fehlt sowohl für nationale als auch internationale Urkunden eine Möglichkeit der Echtheitsüberprüfung und ob diese nicht zwischenzeitlich widerrufen wurden
- Was spricht gegen den Aufbau einer Datenbank und Heilberufs-ID?
- 29.09.25: Junge Union
- 11.09.25: BMG arbeitet an eigenem Konzept
- 23.07.25: TK
- bis 03/26: Expertenkommission GKV-Finanzen soll Vorschläge unterbreiten