- Auffüller = Abgabe von Fälschung = Straftatbestand
- anlalog: Ausfüller, außer bei gesetzlichen Ausnahmen für Auseinzelung
- Sowedoo - Auseinzeln
- Neuverordnung erforderlich
- Ausnahme seit 01.05.24: Austauschpflicht Verbandmittel Ersatzkassen bei Verordnung mehrerer Kleinpackungen: Großpackung, falls existent (VDEK AVV, Teil 3, S. 22): "Verbandstoffe, Pflaster, Nahtmaterial: Entspricht die verordnete Gesamtstückzahl einer im Handel befindlichen Packungsgröße, so ist diese Packung abzugeben und zu berechnen. Sofern keine der Verordnung entsprechende Packungsgröße im Handel ist, muss eine Stückelung mit so wenigen Packungen wie möglich bis zum Erreichen der verordneten Stückzahl erfolgen."
- Sowedoo - Austauschverbotsliste
- Cave: Ferro Sanol Tropfen (AV) (1° = 1,5 mg Fe2+) : Ferrum Hausmann Tropfen (1° = 2,5 mg Fe3+)
- Sowedoo - Eisen - flüssig
- seit 2022 in Lebensmitteln verboten
- Amoxicillin Aurobindo 250 mg TS (PZN 18808659)
- Amoxiclav Aurobindo 400 mg /57 mg TS (PZN 18808642)
- Amoxiclav Aurobindo 250 mg /62.50 mg TS (PZN 18808613)
- 72 ml: Amoxicillin Aurobindo 250 mg TS (PZN 18808659)
- 70 ml: Amoxiclav Aurobindo 400 mg /57 mg TS (PZN 18808642)
- 93 ml: Amoxiclav Aurobindo 250 mg /62.50 mg TS (PZN 18808613)
- Sowedoo: Anmischen von Antibiotika-Säften
- 210 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Keine Schwachdruck-Retax mehr
- 15.05.24: Austauschverbot für Everolimus bis 1 mg Tabletten. Damit erstmals abhängig nicht nur von der DAR/ Galenik, sondern auch von der Stärke.
- 01.05.24: Ausnahme zum Medizinprodukt-Austauschverbot: Austauschpflicht Verbandmittel Ersatzkassen bei Verordnung mehrerer Kleinpackungen: Großpackung, falls existent (VDEK AVV, Teil 3, S. 22): "Verbandstoffe, Pflaster, Nahtmaterial: Entspricht die verordnete Gesamtstückzahl einer im Handel befindlichen Packungsgröße, so ist diese Packung abzugeben und zu berechnen. Sofern keine der Verordnung entsprechende Packungsgröße im Handel ist, muss eine Stückelung mit so wenigen Packungen wie möglich bis zum Erreichen der verordneten Stückzahl erfolgen."
- Sowedoo - Austauschverbotsliste
- 200 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Ende existenzbedrohender Retaxen
- Im Umkehschluss dürfte das Papierrezept als Apothekenkiller zu bezeichnen sein
- Betriebsergebnis = Rohertrag (Umsatz - Kosten) - Kalkulatorische Kosten (Unternehmerlohn, Abschreibungen, Zinsen, Miete)
- Wieso bei diesen Zahlen seit Jahren Apotheker als wirtschaftliche Versager und die Branche als Pleitebranche dargestellt wird, ist schwer nachvollziehbar, zumal bei Verbundapotheken noch mit der Anzahl der Apotheken zu multiplizieren ist. Dies führt schließlich auch zur Nachwuchs-, Neugründungs- und Übernahmeabschreckung.
- Nach anderer Angabe sollen Apotheken pro Rx-Packung Verlust erwirtschaften: Ø Stückvergütung € 8,48, Ø Stückkosten € 8,75 (Stand 26.04.2023)
- Neue Kiez-Nr bei Website-Vorauswahl
- 190 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Ende falscher Kostenträger-Retax
- Ende Krankenkassen-Nr.-Abtippen
- Pflichthinweise: Kein Blutspenden, keine Weitergabe an andere, nicht gebrauchte Tabletten in der Apotheke abgeben
- Isotretinoine: Acitretin-, Alitretinoin- und Isotretinoin-Präparate: Acicutan, Aknenormin, Alitrederm, Isogalen, Isotiorga, Isotret Hexal, Isotretinoin Basics/ Ratio, Neotigason, Toctino
- Vorgaben für Frauen um gebärfähigem Alter: max. Monatsbedarf - Retaxrisiko, max. Rezeptgültigkeit: 6 Tage nach Ausstellung - Retaxrisiko
- 180 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Schutz vor Rezeptfälschungen
- Rezeptgültigkeit 28 Tage, sofern kein BtM zusätzlich verordnet
- 170 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Keine Zuzahlung, aber Mehrkosten
- Mehrkostenwegfall BG/UV bei Aut-idem-Kreuz oder Sondergenehmigung Mehrkostenübernahme
- Kein Mehrkostenwegfall bei Nichtlieferbarkeit günstigerer Firmen, da keine Rabattartikel existieren [Mehrkosten entfallen nur bei bestehendem Rabattvertrag (= Stufe 1 muss existieren) und wenn kein günstigerer Artikel lieferbar ist]
- Abgabereihenfolge BG/UV: Entweder verordnete Firma oder einer der 4 billigsten Artikel (nicht die 4 billigsten Preise, wenn z.B. 4 bereits mit billigstem Preis)
- Verordnung auf eRezept erlaubt im Gegensatz zu anderen Sonderkostenträgern
- Irenat Tropfen 300 mg/ml 40 ml (nicht lieferbar): 1 ml = 15 Tropfen = 300 mg Natriumperchlorat
- Natriumperchlorat Dyckerhoff 300 mg/ml 20 ml: 1 ml = 15 Tropfen = 300 mg Natriumperchlorat
- Irenat Tropfen 300 mg/ml (gestatteter Import), ab Mai: 1 ml = 21 Tropfen = 300 mg Natriumperchlorat
- fragt sich sowieso, wieso die Erstattungsfähigkeit nicht mit der Rezeptgültigkeit korreliert. Wieso grade 28 Tage?
- evt. handelt es sich auch um nicht plausible Rezepturen
- Versand erlaubt, außer ins Ausland
- Belieferung von EU-Rezepten erlaubt
- 160 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Keine falsche Auswahl des Startartikels mehr
- Veröffentlichungen schlagen 1 Prüfung pro Woche vor
- 150 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Annahmeschutz vor abgelaufenen Rezepten
- Weiterhin Salbutamol-Versorgungsnotstand mit Abgabebeschränkung
- Andere Wirkstärke erlaubt (+ Sonder-PZN + Begründung/ eRezept-Doku)
- CAVE bei Liquida: Max. verordnete Gesamt-Wirkstoffmenge abgeben
- Äquivalenztabelle MCP-Tropfen
- Äquivalenztabelle Codein-Tropfen
- CAVE: Keine andere Darreichungsform erlaubt
- Betrifft z.B. Sativa, Dronabiol, Droge
- CAVE: Keine BtM-Gebühr berechnen
- Keine BtM-Doku erforderlich, Abgabe auf Muster-16-Rezept erlaubt
- Canemes weiterhin BtM
- 140 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Kein Ärger mehr mit fehlenden Unterschriften
- Mehrkosten entfallen nur bei bestehendem Rabattvertrag (= Stufe 1 muss existieren) und wenn kein günstigerer Artikel lieferbar ist.
- Beginnt der Rabattsubstitutionsdialog mit Stufe 2, entfallen die Mehrkosten nicht
- Bei Aut-idem-Verordnungen entfallen die Mehrkosten nicht, da kein Rabattvertrag gilt
- ABDATA: Keine Preise ändern: "entspricht nicht der Vertragslage"
- ARZ Darmstadt: Retaxen ohne manuelle Änderung
- Anforderungen wie an die Belieferung von Diabetesteststreifen:
- PZN oder HiMi-Nr erlauben, dann könnten Apotheken auf PZN umstellen und andere Leistungserbringer weiter mit HiMi-Nr arbeiten
- Abschaffung Genehmigungspflicht - teurer als möglicher Missbrauch. Für Ärzte existieren Verordnungsvorgaben.
- Listen-EK + Aufschlag, z.B. gestaffelt 20/ 15/ 10/ 5 %
- Festlegung max. Listen-EK durch Vertrag KK/ Hersteller
- Abschaffung Zuzahlung, damit auch keine unterschiedlichen Zuzahlungen für Hilfsmittel zum Verbrauch und keine Quartalszuzahlungen
- Abschaffung Diagnosepflicht
- Abschaffung Patientenunterschrift
- Geht alles bei Diabetesteststreifen
- Gilt nur für bestimmte Formfehler bei Papierrezepten. Bei eRezepten sowieso Formfehlersicherheit. Gilt nicht für zu große Verordnungsmengen. Gilt nicht für alle Krankenkassen.
- Bis Mai weiter als BtM gelistet, aber Rx (z.B. Sativex)
- Canemes weiterhin BtM
- CAVE: Keine BtM-Gebühr berechnen
- Devit Tropfen 2400 I.E./ ml (66,7 I.E/ Tropfen), PZN: 11518941
- Entbürokratisierung: Abschaffung Präqualifizierung (Lauterbach)
- Kein Missbrauch von Apotheken als Tag und Nacht geöffnete Drogenbuden, was den Notdienst gesprengt hätte (Lauterbach)
- Entbürokratisierung: Wegfall der Cannabis-BtM-Doku (Lauterbach)
- Bei Lieferschwierigkeiten: Einfache Belieferung der vorhandenen Positionen durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Zeitersparnis bei Rezeptbelieferung durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Entbürokratisierung der Rezeptkontrolle durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Zusätzliche Lieferengpass-Vergütung (Lauterbach)
- Retaxkappung durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Ende Rezeptfälschungen durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Verstetigung der Stückelungsmöglichkeit bei Lieferschwierigkeiten (Lauterbach)
- Abschaffung der Mehrfachzuzahlung bei Stückelung (Lauterbach)
- Vereinfachte Substitutionsmöglichkeiten bei Artikeln der Dringlichkeitsliste (Lauterbach)
- Abschaffung BtM-A und BtM-Z (Lauterbach)
- Null-Retax-Abschaffung bei Verstoß gegen die Abgabereihenfolge (Lauterbach)
- Abschaffung DJ-Retax (Lauterbach)
- Klarstellung zu Apothekenrezepturen (Lauterbach)
- CAVE: ABDATA, 03.04.24: Keine Preise ändern: "entspricht nicht der Vertragslage"
- Berechnung vor Abgabe, da sich auch die Zuzahlung ändert
- Der neue Preis kann höher, niedriger oder gleich sein
- Neuer Tax-VK = bisheriger Tax-VK ➔ geteilt durch Stückzahl ➔ minus MwSt ➔ kaufmännisch runden ➔ mal Anzahl ➔ plus MwSt ➔ kaufmännisch runden [Quelle]
- Kaufmännisches Runden: Nach der 3. Nachkommastelle abschneiden, dann runden: 1,004987 = 1,00 €
- 130 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Kein Ärger mehr mit handschriftlichen aut-idem-Kreuzen
- Manuelle Berechnung erforderlich, keine Übernahme des Listen-VK
- Nicht erstattungsfähig mit Diag. Gewichtsreduktion
- Erstattungsfähig als Diabetesmittel (siehe zugelassene Indikationen)
- Fälschungsrisiko Papierrezepte
- bis einschl. 31.03. Abgabe auf BtM-Rezept, ab 01.04. Abgabe nicht auf BtM-Rezept, außer mit weiterem BtM zusätzlich auf dem BtM-Rezept. Neu: Vor dem 01.04.24 ausgestellte Sativex-Rezepte weiter gültig [Quelle 28.03.24]
- Abholdatum gilt, nicht Vorlage- oder Ausstellungsdatum
- weiterhin erstattungsfähig
- keine Lagerung in verschlossenem Kühlschrank mehr erforderlich ab 01.04.24
- Einzelgenehmigung zur Kostenübernahme erforderlich
- Marktrücknahme Deutschland 15.09.23
- Lifestyle-Medikamente mit Verordnungsausschluss
- Abnehmspritzen: Mounjaro (als Diabetesmittel erstattungsfähig, als Abnehmmittel nicht), Saxenda, Wegovy
- 120 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Einfachere Teilbelieferung bei Defekten, da Einzelrezepte pro Artikel = höhere Versorgungsquote
- "spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte"
- Gilt nur für bestimmte Formfehler bei Papierrezepten. Bei eRezepten sowieso Formfehlersicherheit. Gilt nicht für zu große Verordnungsmengen. Gilt nicht für alle Krankenkassen.
- Ersatzkassen: Bis 31.12.24 (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, TK)
- AOK Nordwest: Bis 30.06.24
- Weitere: DAZ, 03.04.24
- Eigentlich müsste computertechnisch einstellbar sein, dass Ärzte gar nicht unzulässige Mengen auf Kassenentlassrezepten verordnen können.
- 110 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Einfachere, zeitsparende, nachprüfbare und sicher quantifizierbare Abrechnung mit Schutz vor Rezeptverlusten
- Damit 3 Alternativen bei eGK-Abruf-Störung: QR-Code, App, Card-Link
- eines der häufigsten Rezeptfälschungen
- 8 statt 10 Jahre Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
- Albuterol (USA) PZN 19267929 (ab 15.03.24)
- Aldo Union (Spanien) PZN 19196980
- Ventolin (Spanien) PZN 18836845
- zudem: BronchoSpray Novo
- Vorlagedatum = relevant für Rabattartikel-Auswahl
- Abgabedatum = relevant für VK
- Damit ergeben sich im Einzelfall auch andere Zuzahlungen, Eigenanteile, etc., als zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage
- Ebenso unzulässig: Abrechnung vor Abgabe
- Problem: Mehrfachverordnung mit Teilabgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten, etc.
- CAVE: Nullretaxrisiko bei falschem VK (analog zu falsch berechneten Rezepturen)
- Fehlende Angaben im eRezept Doku-Center ergänzen
- 100 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Zeitersparnis Rezeptkontrolle
- 90 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Schutz vor Retaxationen
- BSG Urteil zum Zyto-Skandal 2007 (BSG 22.02.24)
- Könnte analog evt. auch bei unzulässigen Rx-Einkaufsrabatte > 3,15 % gelten
- Technische Lösung: Koppelung der Signierung an eingesteckte Patientenkarte, außer bei mittelbarem Patientenkontakt bei Fernkontakt. Damit wäre die Rezeptfreigabe während der Patientenanwesenheit sichergestellt. Missbrauch dürfte zu Abrechnungsschwierigkeiten führen aufgrund unterschiedlicher EBM-Nr./ Vergütung.
- Da sich jetzt Patientenkarte und eHBA gegenseitig blockieren, dürfte andersherum auch die Kopplung möglich sein.
- Relevanz: Die geplante Umverteilung von Groß- auf Kleinapotheken findet so bereits von Vor-Arzt-Apotheken zu Vor-Ort-Apotheken statt.
- Dafür reicht bereits der Hinweis der Arztpraxis an den Patienten, dass das Rezept erst in einer halben Stunden da sein wird. Damit ist der Standortvorteil der Vor-Arzt-Apotheken weg.
- Selbiges passiert bei eGK-Schwierigkeiten (eGK ➔ ID-Verifizierung ➔ Abruf). QR-Codes sind dagegen sofort auslesbar, da ohne ID-Verifizierung (QR-Code ➔ Abruf).
- Bis das Nervikum mal beseitigt sein sollte, könnten Arztpraxen zur QR-Code-Mitgabe verpflichtet werden, was nur nach Signierung möglich ist. Damit wäre ebenfalls die Sofortsignierung sichergestellt.
- Bis jetzt können nur App-Nutzer sehen, ob das Rezept bereits vorliegt und bei eGK-Schwierigkeiten an die Apotheke schicken.
- Ozempic, Trulicity: Off-Label-Privatrezepte-Verbot lt. BMG
- Ozempic, Trulicity: Abgabeverbot auf Arztausweis lt. BMG
- Alternative Abnehmspritzen: Mounjaro, Saxenda, Wegovy
- 70 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Sicherer Patientenversorgung
- Einfach Status von Apothekenpflichtiges Arzneimittel auf Nichtapothekenpflichtiges Arzneimittel ändern - Erstattungsfähigkeit entfiele automatisch trotz Ausnahmeregeln
- Dringender Fall nur, wenn Rabattartikel/ Günstiger nicht an Lager
- Ebenso könnten die qual. eSignatur-Pflichten des RahmenV durch eine eSignatur-Pflicht (unqualifiziert) ersetzt werden, wodurch der eHAB für pharmazeutisches Personal überflüssig wird
- BGH 2024, OLG Brandenburg 2023, BGH 2017
- Es gilt das Abgabedatum (= Leistungserbringung), nicht das Ausstellungs- oder Vorlagedatum (analog zur Mehrwertsteuerumstellung)
- Damit ergeben sich im Einzelfall auch andere Zuzahlungen, Eigenanteile, etc., als zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage
- Ebenso unzulässig: Abrechnung vor Abgabe
- Problem: Mehrfachverordnung mit Teilabgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten, etc.
- Cave: Bei zu spät bearbeiteteten Rückrufen: Patienten erhalten evt. Nachricht von der Krankenkasse, dass zurückgerufene Charge abgegeben wurde
- Cave: Bei zu spät bearbeiteteten Rückrufen: Retaxrisiko bei Abgabe zurückgerufener Chargen
- Es ist eine Besonderheit der deutschen Arzneimittelrechts, dass Arzneimittel ohne Wirksamkeitsnachweis verkehrsfähig sind
- Es stellt sich sogar die Frage nach § 17 (5) ApBetrO "sonstige Bedenken" in Bezug auf Arzneimittel ohne Wirksamkeitsnachweis
- Bund-Ware (VK ca. € 60) nicht als Normalware (VK ca. € 1100) abverkaufen, ebenso andersherum
- Laut BMG keine Mehrfachabgabe von Salutamol DOS
- 50 Mio Rezepte mussten nicht mehr abgetippt werden
- Dabei war 2022 noch die Frage, ob es genug Blockadebrecher für 30.000 eRezepte gibt als Voraussetzung für die weitere Einführung des eRezeptes
- Bei Lieferschwierigkeiten: Einfache Belieferung der vorhandenen Positionen durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Zeitersparnis bei Rezeptbelieferung durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Entbürokratisierung der Rezeptkontrolle durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Retaxkappung durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Ende Rezeptfälschungen durch eRezept-Einführung (Lauterbach)
- Verstetigung der Stückelungsmöglichkeit bei Lieferschwierigkeiten (Lauterbach)
- Abschaffung der Mehrfachzuzahlung bei Stückelung (Lauterbach)
- Vereinfachte Substitutionsmöglichkeiten bei Artikeln der Dringlichkeitsliste (Lauterbach)
- Abschaffung BtM-A und BtM-Z (Lauterbach)
- Null-Retax-Abschaffung bei Verstoß gegen die Abgabereihenfolge (Lauterbach)
- Abschaffung DJ-Retax (Lauterbach)
- Klarstellung zu Apothekenrezepturen (Lauterbach)
- Bei Papier-Rezepten ggf. Arztnachfrage, da Arztpraxen zur Ausstellung von eRezepten verpflichtet sind
- Ozempic, Trulicity: Off-Label-Privatrezepte-Verbot lt. BMG
- Ozempic, Trulicity: Abgabeverbot auf Arztausweis lt. BMG
- Alternative Abnehmspritzen: Mounjaro, Saxenda, Wegovy
- Insgesamt über 40 Mio
- Und der ganze Ärger mit den Papierrezepten ist einfach weg
- Größe Apothekenentlastung seit Jahrzehnten
- Verordnungskürzungen vornehmen
- Vermerk "TMA" erforderlich
- Nur bei Artikeln der Dringlichkeitsliste und Salbutamol erlaubt
- Vermerk "DL" erforderlich
- Bund-Ware (VK ca. € 60) nicht als Normalware (VK ca. € 1100) abverkaufen, ebenso andersherum
- Vorteil der Strafminderung
- Nur Abgabe erlaubt, kein Weiterverkauf
- Während Corona war eine Abgabendoku zu führen
- Teststreifen = Medizinprodukte mit Arzneicharakter. Medizinprodukte nicht auf eRezept. CAVE: Freitextverordnungen
- Teststreifen nach wie vor nicht zusammen mit Hilfsmitteln auf Papierrezept
- Keine Patienten-Unterschrift für Teststreifen auf Papierrezept erforderlich (kein Hilfsmittel)
- Sonderkostenträger, wie Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse, Sozialämter (erlaubt: BG, UV; Freie Heilfürsorge Polizei Berlin = Privat)
- Sprechstundenbedarf
- Hilfsmittel
- Medizinprodukte (z.B. Verbandstoffe)
- Medizinprodukte mit Arzneicharakter (z.B. Teststreifen)
- Trink- und Sondennahrung/ Enterale Ernährung (Fresubin & Co)
- BtM, T-Substanzen
- Mit der App möglich: Profile für andere Personen (Familienfunktion) können angelegt werden. Oder mit QR-Code.
- Fr. 05.01.24: ca. 1,4 Mio
- Do. 04.01.24: ca. 1,2 Mio
- Mi. 04.01.24: ca. 1,2 Mio
- Es können nur die aktuell gültigen eRezepte abgerufen werden. Der Gültigkeitszeitraum wird vom Arzt festgelegt.
- Keine Abweichung von verordneter Menge erlaubt - bei BtM muss immer die verordnete Menge beliefert werden
- Nachweisbarkeit unklar - evt. Screenshot und/ oder als Abgabenotiz vermerken? RahmenV-Regelung fehlt bis jetzt.
- Stellt sich zusätzlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des zwischengeschalteten Servers, der für die Funktion von Securpharm nicht erforderlich ist
- Bei Abschaffung wären dies zudem ca. 3 Mio €/ Jahr mehr für Apotheken
- € 649/ € 766/ € 876 (1./ 2./ 3. Berufsjahr/ Monat)
- Der Ausruf eines Verorgungsmangels durch das BMG ist alleine nicht ausreichend für Abweichungen vom AMG. Nicht das BMG entscheidet über die zulässigen Abweichungen vom AMG, sondern die Aufsichtsbehörden. Dies kann auch regional unterschiedlich erfolgen.
- Für Abweichung vom AMG ist eine behördliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die konkrete Abweichung vom AMG erforderlich.
- Belieferungspflicht zu Lasten der Krankenkassen
- 2024: € 12,41 (+ 3,4 %), 2025: € 12,82 (+ 3,3 %)
- betrifft u.a. PKA 1. + 2. Berufsjahr, Notdienstvergütung für Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure (ab 01.01.24 unter Mindestlohn lt. TV ADA/ ADEXA für Notdienst 22 - 8 Uhr) und Notdienstvergütung für Approbierte 1. + 2. Berufsjahr TV Nordrhein/ ADEXA für Notdienst 22 - 6 Uhr
- Staatliche Notdienstsubvention: Nachtnotdienst (20 - 6 Uhr): ca. 40 €/ Stunde (gelistet im Bundeshaushalt unter Sonderabgaben des Bundes)
- EU-Mindestlohn-Richtlinie wurde noch nicht umgesetzt. Umsetzung ab 2025 Pflicht: ca. 14 €.
- CAVE bei Werbung: Apotheken müssen seit September 2022 bereits eRezepte einlösen. CAVE: Werbeverbot mit Pflichtleistungen
- Laut BMG werden Papierrezept-Ärzte sanktioniert, aber es besteht Einlösemöglichkeit für die Versicherten, was darauf schließen lässt, dass kein Retaxrisiko für Apotheken bestehen dürfte, bzw. weiterhin Belieferungspflicht von Arznei-Papierrezepten zu Lasten der Krankenkassen besteht.
- durch die eRezept-Pflicht de facto Ausschluss von Formfehlern bei Arznei-eRezepten
- Reha-Einrichtungen: BSNR muss mit 75 beginnen (§ 6 (4) RahmenV-EntM-KH)
- CAVE: BSNR muss im Patientenfeld, Stempel und Codierzeile übereinstimmen
- könnte u.a. betreffen: Webauftritte, Werbe-TV, Plakate, Zeitschriften, Flyer, Kalender, eCoupons, Firmenmaterialien, Tüten, Aufsteller, Zahlteller, ...
- Anzahl Mitarbeiter: Gesamtmitarbeiterzahl aller Filialen unabhängig von der Stundenzahl/ Beschäftigung
- Artikel sind in der Sofware gekennzeichnet [Liste]
- Neue Sonder-PZN
§ 129 (2a) Satz 4, Punkt 4. SGB V: "Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: 4. die Wirkstärke"
- Äquivalenztabelle Codeintropfen
- Apotheken können u.a. Verbesserungsvorschläge für ihre Software melden
- Frage 3: Haben Sie konkrete Verbesserungsvorschläge zur Nutzung des E-Rezeptes in Ihrer Warenwirtschaft/Apothekensoftware?
- Umfrage
§ 3 Zahlungs- und Lieferanspruch: "(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung.
Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn […] 7. bezogen auf den Rahmenvertrag […] h. die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt."
- Max. Rezeptgültigkeit 3 Monate (AMVV)
- Retaxrisiko bei Vordatierung
- Retaxrisiko bei verspäteter Einreichung, außer nach § 3 RahmenV
- Alternativen: Impfikon
- Zuzahlung, aut-idem, dringender Fall, pharm. Bedenken, Austauschverbot abschaffen. Bei Nichtbelieferung mit RA: 10 % Zuzahlung mind. 10 €. Bei Nichtlieferbarkeit: Software verzichtet automatisch nach Abfrage auf Zuzahlung. Off-Label-Aut-idem: Rechtliche Anpassung; war auch während der Pandemie erlaubt.
- Entlastet Patienten, Ärzte, Apotheken. An der Zuzahlung hängt die Finanzierung der Krankenkassen sowieso nicht mehr.
- Abschaffung BtM-A und BtM-Z (Lauterbach)
- Null-Retax-Abschaffung bei Verstoß gegen die Abgabereihenfolge (Lauterbach)
- Abschaffung DJ-Retax (Lauterbach)
- Klarstellung zu Apothekenrezepturen (Lauterbach)
- Ozempic soll zudem vor der Abgabe geöffnet werden
- Hinweise zur Haftung bei Fälschungen
- Wieso wird mit der Auslieferung nicht bis 2024 gewartet - das eRezept blockt Rezeptfälschungen und verhindert damit das Retaxrisiko für Apotheken und Mehrbelastungen der Krankenkassen
- Alternative: Ozempic, etc., Verordnung/ Belieferung zu Lasten der Krankenkasse nur auf eRezept
- Zusätzlich Patentschutz beachten
- Retaxregeln je nach Bundesland und Krankenkasse
- Fehlermeldung falsche Arztsignatur: Kein Retaxrisiko
- Nur Arzneimittel auf eRezept (außer BtM, T-Rezept): Für Medizinprodukte, Teststreifen, Hilfsmittel, Verbandmittel, Trink- und Sondennahrung/ Enterale Ernährung (Fresubin & Co) Papierrezept erforderlich, auch wenn als Freitext auf eRezept verordnet
- CAVE: Ap/Rx-Macrogol-Substitution mit So-Macrogol bei Lieferschwierigkeit nur mit Papierrezept [Retaxfalle Macrogol]
- Hinweise zu Korrekturmöglichkeiten bei eRezepten
- Anscheinend Retaxrisiko bei fehlender Chargenübermittlung
- Wieso werden nicht 100 Test-eRezepte online zum Üben zur Verfügung gestellt?
- Pflanzen mit Arzneipflanzen mit Estragol (= Methylchavicol)
- Aber Nullretax-Abschaffung durch Lauterbach (seit 27.07.23) (bestand seit 2007) bei Verstoß gegen die Abgabereihenfolge, aber Abzug des Prozent- und des Festaufschlages weiter möglich. Damit verbleibt zumindest EK + MWSt + Einkaufsrabatt + ggf. Zahlung der Retaxversicherung.
- CAVE: Anscheind z.T. Nullretax evt. aufgrund Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei mehreren hundert/ tausend € VK-Differenz (z.B. Lenalidomid?, Lacosamid?)
- Abnehm-Alternativen: Saxenda, Wegovy
- Weitere Immunglobuline: Synagis
- Impfstoffe: Arexvy
- Vorschlag: Verlängerung um 1 Semester und den Kammerunterricht des praktischen Jahres in das Semester aufnehmen, PJ auf 3 Monate verkürzen und in die Semesterferien zwischen 2. Examen und letztem (neuem) Semester legen: Trotz Verlängerug des Studium ergäbe sich eine Verkürzung um ein halbes Jahr, d.h. Approbierte kämen früher auf den Arbeitsmarkt mit früheren Verdienstmöglichkeiten und weniger Unter-Mindestlohn-Arbeitskräfte in Apotheken. Zudem könnten zugereiste Apotheker den wichtigen Stoff dadurch didaktisch vermittelt bekommen, ohne auf ein Selbststudium angewiesen zu sein. Zudem würden die Apothekenkammern vom Kammerunterricht entlastet.
- Eine Entschlackung des Studiums wäre alleine durch Entfernung überholter Inhalte möglich. Bei Streichung der Rezeptursubstanzprüfung in Apotheken oder Umstellung auf NIR könnte z.B. die nasschemische Analytik entfallen. Zudem scheinen ausländische, hier anerkannte Studiengänge einige Inhalte nicht aufzuweisen - bei Abgleich wäre die Sinnhaftigkeit dieser Module zu hinterfragen.
- Gibt es keine BSI-Vorgaben?
- September/ Oktober 2023: E-Rezept-Ausfall durch Router-Update
- September 2023: E-Rezept-Ausfall
- Januar 2023: E-Rezept-Ausfall
- Januar 2023: Softwareausfall
- Zudem immer wieder Securpharm-Ausfälle, u.a. durch Wartung
- Apotheken haften bei Abgabe von gefälschten Arzneimitteln
- Weiterhin Verbot der Off-Label-Verordnung auf Privatrezepte. Verbot der Abgabe auf Arztausweis, etc.
- Keine Vertretung bei anwesendem Apotheker
- Keine Vertretung in der Hauptapotheke von Filialverbünden
- Keine Vertretung in krankenhausversorgenden Apotheken
- Keine Vertretung in Parenteralia-Apotheken
- Keine Vertretung in Blister-Apotheken
- Keine Vertretung länger als 1 Monat
- Keine Vertretung ohne vorherige Meldung an die zuständige Stelle
- Keine Vertretung ohne mindestens 6 Monate Berufserfahrung in öffentlichen Apotheken
- Dabei gibt es doch keine Medikamente mehr
- In der DDR durften Apothekenassistenten und Pharmazieingenieure Zweigapotheken leiten
- Gibt es keine BSI-Vorgaben?
- September 2023: E-Rezept-Ausfall
- Januar 2023: E-Rezept-Ausfall
- Januar 2023: Softwareausfall
- Zudem immer wieder Securpharm-Ausfälle, u.a. durch Wartung
- Da andere Länder das eRezept längst eingeführt haben, dürfte Deutschland zum Zielland für Rezeptfälschungen geworden sein
- Im Falle Ozempic dürfte ein anhaltender eRezept-Boykott in diesem Fall zu Medikamentenmangel und Nichtversorgung von Diabetikern führen. Ebenso bei anderen Schwarzmarktartikeln.
- Aber Nullretax-Abschaffung durch Lauterbach (seit 27.07.23) (bestand seit 2007) bei Verstoß gegen die Abgabereihenfolge, aber Abzug des Prozent- und des Festaufschlages weiter möglich. Damit verbleibt zumindest EK + MWSt + Einkaufsrabatt + ggf. Zahlung der Retaxversicherung.
- Rechtsweg schwierig aufgrund langer Verfahrenszeiten
- oder es liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, wenn deutlich günstigere Artikel zur Verfügung standen
- ergäbe ca. 300 Mio €/ Jahr statt der vom BMG prognostizierten 8 Mio €/ Jahr (16 Mio Fehlpackungen/ Jahr)
- Gilt dann für ca. 30 Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste
- Erforderlich wären 100 Testrezepte zum Üben
- Informationspflicht für Apotheken: Über Risiken im Fall einer Schwangerschaft aufklären
- Informationspflicht für Apotheken: Schwangerschaft während der Behandlung vermeiden
- Anforderungen wie an die Belieferung von Diabetesteststreifen:
- PZN oder HiMi-Nr erlauben, dann könnten Apotheken auf PZN umstellen und andere Leistungserbringer weiter mit HiMi-Nr arbeiten
- Abschaffung Genehmigungspflicht - teurer als möglicher Missbrauch. Für Ärzte existieren Verordnungsvorgaben.
- Listen-EK + Aufschlag, z.B. gestaffelt 20/ 15/ 10/ 5 %
- Festlegung max. Listen-EK durch Vertrag KK/ Hersteller
- Abschaffung Zuzahlung, damit auch keine unterschiedlichen Zuzahlungen für Hilfsmittel zum Verbrauch und keine Quartalszuzahlungen
- Abschaffung Diagnosepflicht
- Abschaffung Patientenunterschrift
- Geht alles bei Diabetesteststreifen
- Abrechnungsmodus je nach Krankenkasse, z.T. fehlende Preise & fehlende HiMi-Nr
- Andere HiMi-Nr je nach Diagnose
- Lanzetten bei Diabetes: 30.99.99.0005
- Lanzetten bei Gerinnungstherapie: 21.99.99.1001
- Alle Apotheken sind gemäß Vertragsbedingungen lieferberechtigt auch ohne Vertragsbeitritt bis 29.02.2024
- Vertragsbeitritt ab 01.03.2024 erforderlich
- Neue Produktgruppe
- Umgruppierung
- Nur 1 x 1 Packung 5 x 1,6 ml (PZN 10180724), auch bei Mehrfachverordnungen
- Auch bei Verordnung von 5 x 5 x 1,6 ml (PZN 11072505)
- Gilt nur für Sachsen-Anhalt und nur für AOK Sachsen-Anhalt, IKK Gesund Plus, BKK Landesverband Mitte und Knappschaft: Nur bei Antibiotika: Abgabe der verordneten Menge max. N2
- Vorschlag: eRezept-Pflicht für Entlassrezepte vorziehen zur Vermeidung von Formfehlerretax
- Nachträgliches manuelles Eintragen der Charge zumindest bei einigen Anbietern möglich
Impfikon: Pneumokokken-Impfstoffe
- eRezept-Pflicht für Entlassrezepte vorziehen zur Vermeidung von Formfehlerretax
- eigener Abverkaufsmodus "Entlassrezept", sodass die Software zumindest vor nicht erstattungsfähigen Abgaben warnt
- Papierrezepte: Erstattungsfähigkeit: 28 Tage nach Ausstellung + 3 Tage Retaxschutz = 31 Tage
- eRezept: Erstattungsfähigkeit = 28 Tage nach Ausstellung (technisch abgesichert)
- Außer Primärkassen, wenn N1 oder kleiner nicht im Handel, aber definiert
- Zu groß verordnete Mengen können ohne Rücksprache verringert werden
- Änderungen bei der ArztNr und BSNR
- Wenn nur > N1 im Handel: Primärkassen: Abgabe nur, wenn N1 in der Packgungsgrößen-Verordnung nicht definiert. Anders bei Ersatzkassen.
- Urteil noch nicht rechtskräftig
- Subunit-Impfstoff
- Impfikon: Arexvy-Check
- Impfikon: RSV-Impfstoffe
- Bei Nichtlieferbarkeit darf nur mit gleicher oder austauschbarer Darreichungsform substituiert werden (§ 129 (1) Satz 2 SGBV)
- Austauschbare Darreichungsformen werden vom G-BA festgelegt (§ 129 (1a) Satz 1 SGBV)
- G-BA Liste austauschbarer Darreichungsformen: Anlage VII zur AM-RL G-BA
- CAVE: Existiert für den Wirkstoff keine G-BA-Darreichungsformen-Austauschbarkeits-Festlegung: Retaxrisiko bei anderer Darreichungsform, z.B. FTA gegen UTA oder TAB gegen KAP, etc.
- CAVE: Nullretaxrisiko bei Verstoß
- Aut-idem-Rezept nicht lieferbar
- Austauschverbotsartikel nicht lieferbar
- Andere (nicht austauschbare) Darreichungsform
- Überschreitung der verordneten Wirkstoffmenge
- Anderer Arzneistoff
- Rezeptur statt FAM
- Neues Rezept bei nicht lieferbaren Aut-idem-Verordnungen
- Andere Stärke bei Nichtlieferbarkeit zulässig (sofern verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird)
- Wirkstoffgleicher Austausch bei Nichtlieferbarkeit zulässig (bis zur verordneten Wirkstoffgesamtmenge). Austauschverbotsliste beachten/ gilt weiter.
- Keine andere Darreichungsform bei Nichtlieferbarkeit zulässig
- Rabattartikelpflicht bei Lieferbarkeit, auch wenn nicht vorrätig (außer dringender Fall, etc.)
- Stückelung nur bei Nichtlieferbarkeit erlaubt
- Kein Austausch gegen Rezepturen bei Nichtlieferbarkeit
- Verlängerte Arznei-Kassenrezeptgültigkeit (§ 129 (4d) SGB V) (seit 27.07.23): 31 Tage. Gilt nicht für Sonderrezepte und Hilfsmittelrezepte.
- DJ-Retax-Verbot (seit 27.07.23)
- Nullretax: Verbot bei Formfehlern oder Verstoß gegen die Abgabenreihenfolge (seit 27.07.23)
- Eigenanteil entfällt nur, wenn Rabattartikel existiert (Stufe 1 muss existieren) und kein günstigerer Artikel lieferbar ist
- und keine Aut-idem-Kreuz-Verordnung vorliegt
- Wunscharzneimittel als Selbstzahlung mit Kostenrückerstattung
- Keine Umgehung mit Compliance gefährdet. Einzelfallbegründung erforderlich. CAVE: Datenschutz.
- Cave bei pharm. Bedenken bei gleicher Firma und gleicher Zusammensetzung (Novamin/ Metamizol, etc.), da alles identisch
- Damit Ende des Pschoterrors Hochpreiser-Formfehler-Retax
- Bei Wunschfirma: Selbstzahlung gegen Kostenrückerstattung. Kein Missbrauch von pharm. Bedenken oder Akutversorgung als Wettbewerbsinstrument.
- Bis 31.07.23 darf noch mit Lagerware versorgt werden, wenn Rabattartikel nicht an Lager, auch bei Lieferbarkeit (§ 423 SGB V)
- Apotheken mit Sonder-PZN über Durchschnitt droht Prüfung. Durchschnitt: Ca. 94 % Rabattartikel-Quote
- CAVE: Annahme/ Gewährung von Rx-Einkaufrabatten > GH-Mindestpreis könnte damit ggf. Bestechung sein
- Damit Deckelung der Rx-Einkaufsrabatte auf max. 3,15 % und max. 37,80 € pro Rx-Packung
- Gilt für GH- und Direktbestellungen
- Urteil noch nicht rechtskräftig
- Fluorchinolone: Ciprofloxacin, Delafloxacin, Levofloxacin, Moxifloxacin, Norfloxacin, Ofloxacin
- Mittel der letzten Wahl systemisch und inhalativ (Rote-Hand-Brief zu Chinolonen, 08.04.19)
- ABER: Mittel der 1. Wahl z.B. zur bakteriellen Infektionsprophylaxe bei Krebs [Quelle]
Aufklärungspflicht für medizinisches Fachpersonal:
- Risiko schwerwiegender NW innerhalb von 48 Stunden oder nach einigen Monaten
- Risiko lang anhaltender NW über Monate oder Jahre
- Bei ersten Anzeichen schwerwiegender NW sofort Arzt aufzusuchen
- Mögliche schwerwiegende NW: Tendinitis, Sehnenruptur, Arthralgie, Schmerzen in den Extremitäten, Gangstörungen, Neuropathien mit Parästhesien, Depressionen, Fatigue, Gedächtnisstörungen, Halluzinationen, Psychosen, Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der Sinne (Hören, Sehen, Schmecken und Riechen), Sehnenschäden (insbesondere der Achillessehne, aber auch anderer Sehnen)
- Auf Rezeptur-Rezepten Dosierung nicht ausreichend. Gebrauchsanweisungs-Pflicht
- Gibt es keine BSI-Vorgaben?
- Januar 2023: E-Rezept-Ausfall
- Januar 2023: Softwareausfall
- Zudem immer wieder Securpharm-Ausfälle, u.a. durch Wartung
- Apothekenvergütung 2021/22: 658 Mio € (+ Kartenverkauf)
- Für 2024 angekündigt: Steigender Krankenkassenbeitrag
- Fakeflation (ohne Nahrungsmittel und Energie): ca. 6 % Juni '23 zu Juni'22
- Rechtsgrundlage unklar, wieso einzelne Krankenkassen selbst über Abgaberegeln entscheiden können
- Unterschiedliche Regeln je nach Bundesland
- Bis 31.07.2023 gesetzlich gültige Abgaberegeln: § 423 SGB V
- Rechtsgrundlage unklar, wieso einzelne Krankenkassen selbst über Abgaberegeln entscheiden können
- Bis 31.07.2023 gesetzlich gültige Abgaberegeln: § 423 SGB V
- Plus ca. 3 Mio/ Jahr für extra Securpharm-Server
- Verlägerung der Erstattungsfähigkeit von Arznei-Rezepten (nicht Hilfsmittelrezepten) um 3 Tage (31 Tage nach Ausstellung), außer bei Sonderrezepten. Bisher: 28 Tage nach Ausstellung.
- Mehr Geld für Apotheken: 50 Cent + Umsatzsteuer (= 60 Cent) mehr pro Packung bei Nichtlieferbarkeit (ca. 16 Mio Packungen). Ca. 8 Mio €/ Jahr ohne UST (ABDA-Forderung: 21 €/ Packung = ca. 340 € Mio + 2,2 Mrd zusätzliche Grundvergütung/ Jahr = ca. 2,5 Mrd/ Jahr). Abrechnungsmodus noch nicht bekannt. Bei Austausch ohne Arztrücksprache. Keine Austauschvergütung bei Arztnachfrage mit neuem Rezept.
- Bei Nichtlieferbarkeit: Kleinere Packung, Stückelung, Auseinzelung, andere Wirkstärke ohne Arztrücksprache zulässig.
- Bei Stückelung: Weiterhin mehrfach Festzuschlag (normaler VK pro Packung) + Austauschpauschale (einmalig).
- Bei Stückelung: Nur 1x Zuzahlung für verordnete Menge ab 01.02.24. Bis 31.07.23. 01.02.24: Zuzahlung pro Packung
- DJ-Retax-Abschaffung (bestand seit Oktober 2021).
- Nullretax-Abschaffung (bestand seit 2007) (Prüfbitte der Grünen von 2022) , aber Abzug des Prozent- und des Festaufschlages weiter möglich. Damit verbleibt zumindest EK + MWSt + Einkaufsrabatt.
- Präqualifizierungs-Abschaffung für apothekenübliche Hilfsmittel. Liste noch nicht bekannt (Festlegung zwischen GKV und DAV).
- CAVE: Nur wirkstoffgleicher Austausch bei Nichtlieferbarkeit zulässig (weiterhin nur bis zur verordneten Wirkstoffgesamtmenge). Ab 01.08.23 (§ 423 SGB V): Kein wirkstoffähnlicher Austausch mehr zulässig.
- CAVE: Keine andere Darreichungsform bei Nichtlieferbarkeit zulässig. Ab 01.08.23 (§ 423 SGB V): Keine andere Darreichungsform mehr zulässig.
- CAVE: Rabattartikelpflicht bei Lieferbarkeit, auch wenn nicht vorrätig (außer dringender Fall, etc.). Ab 01.08.23 (§ 423 SGB V): Keine Belieferung mit Lagerware, wenn RA/ günstiger lieferbar (außer dringender Fall, etc.).
- CAVE: Stückelung nur noch bei Nichtlieferbarkeit erlaubt. Ab 01.08.23 (§ 423 SGB V): Keine Stückelung mehr bei nicht vorrätig, aber lieferbar.
- CAVE: Kein Austausch gegen Rezepturen bei Nichtlieferbarkeit.
- Samstagsschließung möglich
- Rezepturverbot von Abfüllungen (auch Cannabis)
- Rezepturverbot ohne stoffliche Veränderung (Urteil 04.02.21)
- Abmahn-, Retax- und Strafrisiko. Laut Gericht = Abgabe nicht zugelassener Arzneimittel = strafbar
- Rezeptur-Rezepte damit u.U. Anstiftung zu einer Straftat
- Gericht verwirft BMG-Auffassung nach 1 Monat
- Dosierung/ DJ nicht ausreichend
- Im Gegensatz zur DJ-Pflicht auch für AP erforderlich
- Auch erforderlich, wenn statt Fertigarzneimittel Rezepturen abgegeben werden
- Sowedoo: Rezeptur-Gebrauchsanweisung
- 20.06.23: CAVE: Gericht verwirft BMG-Auffassung
- Jede Apotheke erbringt jeden Tag pharmazeutische Dienstleistungen. Die einen werden gezahlt, die andern nicht. Wieso wird die Beratung nur zu bestimmten Themen bezahlt?
- Wieso fließt das Geld für pharmazeutische Dienstleistungen (§ 3 (1) Satz 1 AMPreisV) überhaupt in den NNF und wird den Apotheken nicht pauschal für die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen gezahlt?
- Cave: Ozempic und Trulicity: Arztausweisverbot und Abgabevorschriften für Privatrezepte
- Cave: Neue Seuche: Ozempic-Rezeptfälschungen
- Anhaltender eRezept-Boykott führt in diesem Fall zu Medikamentenmangel und Nichtversorgung von Diabetikern
- Da in anderen Ländern das eRezept längst eingeführt ist, dürfte Deutschland zum Zielland für Rezeptfälschungen geworden sein
- Gilt bis 31. Juli 2023 (ab 16.05.2023)
- Verordnungstext: § 423 SGB V und § 39 ApBetrO
- Damit könnten auch weitere Passagen des RahmenV per Gesetz außer Kraft gesetzt werden, insbesondere könnte die qual. eSignatur-Pflicht durch eSignatur-Pflicht ersetzt werden, wodurch der eHAB für pharmazeutisches Personal überflüssig wird
- Mindestöffnungszeiten je nach Bundesland
- Abgabevorschriften jetzt je nach Bundesland
- Laut § 6 (1) Satz 2 a) RahmenV i.V.m. § 129 (5) Satz 1 SGB V gelten in Bezug auf Formfehler die Landeslieferverträge vor dem RahmenV
- DJ-Retax = Bürokratieübel Nr 3. (nach BtM-Doku und Rabattverträgen)
- Formfehlerretax ist indirekter Kassenabschlag, insbesondere der DJ-Retax entlarvt das System
- Alternative: Statt FFR erhöhter Kassenabschlag. Ansonsten besteht erst nach 1 Jahr Zahlungssicherheit.
- Der neue Retax-Horror: DJ-Hochpreiser-Retax
- Alternative: Im RahmenV DJ-Retax ausschließen
- Einfacher Vorschlag: Sonder-PZN, Zuzahlung, aut-idem, Austauschverbot abschaffen. Bei Nichtbelieferung mit RA: 10 % Zuzahlung mind. 10 €. Bei Nichtlieferbarkeit: Software verzichtet automatisch nach Abfrage auf Zuzahlung. Off-Label-Aut-idem: Rechtliche Anpassung; war auch während der Pandemie erlaubt.
- Verhindert Sonder-PZN-Missbrauch und entlastet damit die Krankenkassen und zusätzlich die Leistungserbringer durch weniger Bürokratie. An der Zuzahlung hängt die Finanzierung der Krankenkassen sowieso nicht mehr.
- Pflichthinweise: Kein Blutspenden, keine Weitergabe an andere, nicht gebrauchte Tabletten in der Apotheke abgeben
- Sowedoo: Inhaltsstoffe in Arzneimitteln
- Wieso kann z.T. in der Kassensoftware überhaupt mit "Nichtverfügbar" übernommen werden bei Lieferbarkeit? Das könnte einfach blockiert werden = null Retaxrisiko statt Nullretaxrisiko v.a. bei Hochpreisern.
- Defektbelege eignen sich z.B. bei Lagerdifferenzen z.T. nicht als Nachweis
- Forderung: Rabattvertrags-Reform zum Bürokratie-Abbau
- Einfacher Vorschlag: Zuzahlung, aut-idem, dringender Fall, pharm. Bedenken, Austauschverbot abschaffen. Bei Nichtbelieferung mit RA: 10 % Zuzahlung mind. 10 €. Bei Nichtlieferbarkeit: Software verzichtet automatisch nach Abfrage auf Zuzahlung. Off-Label-Aut-idem: Rechtliche Anpassung; war auch während der Pandemie erlaubt.
- Entlastet Patienten, Ärzte, Apotheken. An der Zuzahlung hängt die Finanzierung der Krankenkassen sowieso nicht mehr.
- Für Barmer, DAK, TK
- Für Rezepte, die vor dem 08.04. ausgestellt wurden (bis inkl. 07.04.), gilt die A-Pflicht (letztmöglicher Vorlagetag 14.04.)
- Entkriminalisierung, Entbürokratisierung und Retaxminimierung bei BtM-Verordnungen
- Die gescheiterte Verhinderung der A-Abschaffung ermöglicht prinzipiell weitere Vereinfachungen bei der BtM-Doku
- Wieso reicht es nicht, die LANR und Versicherten-Nr. abzutippen anstelle des ganzen Patienten- und Arztfeldes? Welch eine Zeit- und Resourcenverschwendung
- Retaxrisiko bei Stückelung
- Retaxrisiko bei Auseinzelung
- Bei Akutversorgung Regeln des RahmenV beachten, insbesondere bei abweichender Abgabemenge
- Erst bei Inkrafttreten des neues Gesetzes gelten die Corona-Abgaberegeln wieder